Auch Pferdevermietung nicht pauschalierungsfähig

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Im Anschluss an das Grundsatzurteil vom 13. Januar 2011 vertritt auch der zweite Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofs in einer weiteren Entscheidung die Auffassung, dass Umsätze aus der Pferdepensionshaltung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraph 24 Umsatzsteuergesetz unterliegen können. Daneben haben die Richter in diesem Fall klar geurteilt, dass auch die stundenweise Vermietung von eigenen Reitpferden des Landwirts zu Reitzwecken nicht der Umsatzsteuerpauschalierung nach Paragraph 24 unterliegt. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um „Hüten, Zucht und Mästen von Vieh“ oder um eine andere im EU-Recht aufgeführte Dienstleistung landwirtschaftlicher Erzeuger. Die vom Landwirt am Markt erbrachte und von seinen Kunden vergütete Dienstleistung besteht nicht im (Vor-)Halten, sondern allein in dem Zur-Verfügung-Stellen der jeweils angemieteten Pferde, befanden die Münchner Finanzrichter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Landwirt die vermieteten Pferde im Wesentlichen auf eigener, selbst erzeugter Futtergrundlage gehalten hat. Nach diesen Entscheidungen ist nunmehr von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszugehen, nach der solche Umsätze grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der günstigen Pauschalierung fallen und die Inhaber von Reiterhöfen damit Mehrwertsteuerbeträge ans Finanzamt abzuführen haben.

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